Durch den auf der unter https://www.alo.rs abrufbaren Webseite seit 2.4.2021 verbreiteten Artikel mit der Überschrift „A NEKADA JE HARALA DOMACOM SCENOM“ mit dem weiteren sinngemäßen Inhalt, Mujo Music
•habe seine Ex-Ehefrau auf die Straße hinausgeworfen;
•habe seine Ex-Ehefrau mit einer „Begleitdame“ betrogen
•habe sich entschlossen, seiner Ex-Ehefrau das gemeinsame Kind wegzunehmen
•habe seine Ex-Ehefrau unberechtigterweise mit verschiedenen Klagen und Anzeigen eingedeckt, um ihr das Kind abzunehmen;
•würde seinen Sohn vernachlässigen und habe diesen während eines dreimonatigen Aufenthalts in Bosnien nie angerufen oder nach ihm gefragt und wollte auch keinen Kontakt mit seinem Sohn per Video-Anruf
wurde in einem Medium
a) in Bezug auf den Antragsteller Mujo Music der objektive Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt (§ 6 MedienG),
b) der höchstpersönliche Lebensbereich des Antragstellers Mujo Music in einer Weise 2 von 7
116 Hv 7/21f
dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen (§ 7 MedienG).
Alo Media System d.o.o als Medieninhaberin wurde zur Zahlung einer Entschädigung an den Antragsteller sowie zur Urteilsveröffentlichung verurteilt.
Landesgericht für Strafsachen Wien
Abteilung 116, am 18.11.2021.
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